§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Auftragnehmerin (Fundraising Institut) und ihrem Auftraggeber (Kunde) für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere für die
* Serviceleistungen im Bereich der Datenarbeit
* Erstellung von Analysen, Studien, Berichten
* Durchführung von Beratungen oder Workshops
soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für das Fundraising Institut unverbindlich,
auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Fundraising Institut und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit abgeschlossenen Verträgen getroffen werden,
sind in den Verträgen schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Fundraising Instituts sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
§ 3 Umfang der Leistung
Der gewünschte Leistungen und ggf. die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse im Falle der Erstellung von Werken werden in schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fundraising Institut und dem Auftraggeber, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderung, Ergänzung oder Erweiterung zu geregelt sind.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
Der Gesamtrechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen. Die Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer.
Ist mit dem Auftraggeber nichts anderes schriftlich vereinbart worden, so ist die geschuldete Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.
Die Abrechnung von Reisekosten orientieren sich an dem tatsächlichen Sachaufwand. Fahrtkosten mit dem PKW, Kosten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, Übernachtungen, Verpflegungen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 I BGB zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens durch das Fundraising Institut bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Fundraising Institut anerkannt wurden oder unstreitig sind.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt das Fundraising Institut bei der Erfüllung des Werkes mit allen erforderlichen Tätigkeiten.
Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind.
Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber
* alle erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt
* Mitarbeiter als Kontaktpersonen zur Unterstützung des Fundraising Instituts benennt
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er die im Rahmen des Auftrages vom Fundraising Institut
gefertigten Unterlagen nur für seine eigenen Zwecke verwendet. Diese dürfen ohne Zustimmung des Fundraising Instituts Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Das Fundraising Institut behält sich die Eigentümer- und Inhaberrechte vor.
Soweit an den Arbeitsergebnissen des Fundraising Instituts Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben beim Fundraising Institut.
§ 6 Besondere Pflichten des Fundraising Instituts
Das Fundraising Institut kommt allen Vereinbarungen nach bestem Wissen uns Gewissen nach.
Es ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass solche Informationen ohne Zustimmung des Auftraggebers Dritten weder bekanntgegeben noch zugänglich gemacht werden.
§ 7 Fristen
Falls vereinbart, beginnt eine Frist zur Erbringung der Leistung mit dem Tage der schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Die Einhaltung der Frist seitens des Fundraising Instituts setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so entfällt die Frist und ist neu zu vereinbaren.
Das Fundraising Institut ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche zu berücksichtigen, so verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.
Ist die Nichteinhaltung einer Frist nachweislich auf Ereignisse höherer Gewalt, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
Sollte das Fundraising Institut schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Sollte auch nach Ablauf der Nachfrist die Vereinbarung nicht erfüllt sein, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Abnahme erstellter Werke
Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt nach Lieferung.
Nimmt der Auftraggeber das Werk aus einem anderen Grunde als einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab, so gilt das Werk 30 Tage nach Lieferung als abgenommen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für einzelne Teile des Werkes, die vertragsgemäß zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind.
§ 9 Gewährleistung
Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretender Daten und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehlern, kann die völlige Mängelfreiheit der Leistungen nicht zugesichert sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Eine Gewährleistung wird daher insoweit nicht übernommen.
§ 10 Haftung und Schadensersatz
Das Fundraising Institut haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
Das Fundraising Institut haftet für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit das Fundraising Institut nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Das Fundraising Institut haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das Fundraising Institut haftet in diesen Fällen jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Eine weitergehende Haftung des Fundraising Instituts ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
Soweit die Haftung des Fundraising Instituts ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Verletzung von Mitwirkungspflichten
Soweit der Auftraggeber die ihm gemäß § 5 obliegenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, hat er dem Fundraising Institut entstehende Wartezeiten auf schriftlichen Nachweis hin zu dem vereinbarten Honorarsatz gesondert zu vergüten. In diesen Fällen hat das Fundraising Institut das Recht, unterlassene Mitwirkungspflichten durch eigene Leistungen ersatzweise selbst zu erbringen, soweit dies möglich und zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendig ist; für die Vergütungen dieser Leistungen gilt der vereinbarte Honorarsatz.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 oder sonst obliegende Mitwirkung und verhindert er eine ersatzweise Leistung durch das Fundraising Institut, so ist das Fundraising Institut nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Das Fundraising Institut behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 642 (2) BGB. Ansprüche des Fundraising Instituts auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens bleiben unberührt; dies gilt auch dann, wenn das Fundraising Institut von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Das Werk oder die Leistung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher, aus der Geschäftsbeziehung zu dem
Auftraggeber zustehender Ansprüche, Eigentum des Fundraising Instituts.
Das Fundraising Institut behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte an seinen Leistungen vor.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Soweit gesetzlich zulässig, wird Bergheim als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.